Atomaufsicht: Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Weisungsrecht

Die Frage nach den Kompetenzen des Bundes und den Grenzen seiner Eingriffsrechte bei der Atomaufsicht hat immer wieder zu Differenzen zwischen dem Bund und Landesbehörden geführt. Bereits dreimal hat das Bundesverfassungsgericht dazu höchstrichterlich geurteilt und dabei immer zugunsten des Bundes entschieden. Die Urteile im Einzelnen:

Die Frage nach den Kompetenzen des Bundes und den Grenzen seiner Eingriffsrechte bei der Atomaufsicht hat immer wieder zu Differenzen zwischen dem Bund und Landesbehörden geführt. Bereits dreimal hat das Bundesverfassungsgericht dazu höchstrichterlich geurteilt und dabei immer zugunsten des Bundes entschieden. Die Urteile im Einzelnen:

Bundesverfassungsgerichtsurteil Kalkar II

Der konkrete Fall: Zusätzliche Sicherheitsgutachten für den Schnellen Brüter in Kalkar nach der Katastrophe von Tschernobyl

Gegenstand: Voraussetzungen und Schranken einer Weisung im atomrechtilichen Genehmigungsverfahren

Kontrahenten: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Minister Klaus Töpfer (CDU) und Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie NRW, Minister Reimut Jochimsen (SPD)

Am 25.05.1987 bat die Genehmigungsgebehörde die TÜV-Arbeitsgemeinschaft Kerntechnik West um Abgabe eines Angebots für eine gutachtliche Prüfung, ob sich aus den Erkenntnissen aus dem Reaktorunfall in Tschernobyl Konsequenzen für das Genehmigungsverfahren für den Schnellen Brüter ergeben. Davon wollte sie die Erteilung der sechsten von sieben Teilgenehmigungen für das Projekt abhängig machen.

Am 27.04.1988 erließ der BMU - nach einem fast einjährigen kontroversen Meinungsaustausch mit der Landesbehörde - die Weisung, dass das Land ein positives Gesamturteil für das Projekt zugrunde zu legen habe, ohne noch weitere Gutachten einzuholen. Dabei stützte er sich auf eine Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission. Außerdem verwies er auf das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Teilgenehmigung und den Bestandsschutz der Teilgenehmigungen 1-5.

Am 22.05.2002 wies das Bundesverfassungsgericht einstimmig die Klage aus NRW ab:

1. Dem Land obliegt unentziehbar die Wahrnehmungskompetenz, die Sachkompetenz aber nur insofern sie der Bund nicht in Anspruch nimmt.

2. Das Land muss die Weisung vollziehen, auch wenn sie inhaltlich unrechtmäßig ist und sogar wenn sie gegen die Verfassung, insbesondere den Grundrechtschutz verstößt. Dies findet nur im äußersten Fall eine Grenze, wenn der Bund seine Obhutspflicht grob missachtet und dies zu einer unverantwortbaren allgemeinen Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter führt.

3. Die Weisung muss klar sein. Das Land muss unter Zuhilfenahme der ihr zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten ihren objektiven Sinn ermitteln können.

4. Der Bund muss grundsätzlich - außer im Falle der Eilbedürftigkeit - dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme geben und die Weisung ankündigen.

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Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvG 1/91

Der konkrete Fall: Auslegung der Planunterlagen für Schacht KONRAD

Gegenstand:  Weigerung des Landes Niedersachsen, einer Weisung nachzukommen

Kontrahenten: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Minister Klaus Töpfer (CDU) und Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Ministerin Monika Griefahn (damals parteilos, später SPD)

Am 26.11.1990 teilte das niedersächsische Ministerium dem BMU mit, dass es die Pläne für die Errichtung eines Atommülllagers in Schacht KONRAD nicht öffentlich auslegen wolle, da sie unvollständig seien. Sie enthielten keine Unterlagen nach dem inzwischen in Kraft getretenen Umwetverträglichkeitsprüfunggesetz.

Am 24.01.1991 wies das BMU das Land an, spätestens am 11.03.1991 mit der Auslegung der Unterlagen zu beginnen und teilte mit, dass es die Pläne für vollständig hielt.

Daraufhin reichte Niedersachsen eine Anfechtungsklage beim Bundesverwaltungsgericht ein und teilte dem BMU mit, dass es wegen der aufschiebenden Wirkung dieser Klage der Weisung des BMU nicht folgen könne.

Daraufhin reicht der BMU seinerseits Klage beim Bundesverfassungsgericht ein, begehrte die Feststellung, dass das Land die Weisung zu vollziehen habe und beantragte eine einstweilige Anordnung.

Am 10.04.1991 gab das Bundesverfassungsgericht dem Bund Recht:

1. Das Land hat der Weisung des Bundes zu folgen, unabhängig der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Weisung (Bestätigung des Urteils Kalkar II)

2. Die Verletzung der Rechte zwischen dem Bund und den Ländern nach dem Grundgesetz kann nur vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden. Deshalb ist sowohl die Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht, als auch ihre aufschiebende Wirkung nichtig.

3. Der Bund kann auch Weisungen in einem Verfahren erteilen, in dem er selbst Antragsteller ist.

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Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvG 2/00

Der konkrete Fall: Nachrüstung Biblis A

Gegenstand:  In welchem Umfang darf der Bund bei Inanspruchnahme seiner Sachkompetenz für den Vollzug des Atomrechts im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach außen gegenüber Dritten tätig werden.

Kontrahenten: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Minister Jürgen Trittin (Grüne) und Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, Wilhelm Dietzel (CDU)

Am 29.10.1999 erteilte das BMU der hessischen Atomaufsicht die Weisung, Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes zur Veränderung des Atomkraftwerks Biblis, Block A oder seines Betriebs erst nach bundesaufsichtlicher Zustimmung zu erteilen.

Am 14.08.2000 vereinbarte der BMU mit den vier großen Energiekonzernen im Atomkonsens-Vertrag, eine definitive Begrenzung der Reststrommenge für Biblis A. Im Gegenzug verpflichtete sich das BMU binnen drei Monaten über ein Nachrüstungsprogramm zu entscheiden, das sowohl den sicheren Betrieb gewährleistet als auch in angemessenem Verhältnis zur Restnutzung steht. 

Am 29.08.2000 gab das BMU nach mehreren Gesprächen mit dem Betreiber von Biblis A, an denen die hessische Aufsicht nicht beteiligt war, eine Erklärung über den Umfang und den Zeitpunkt diverser Nachrüstungsmaßnahmen ab. Gleichzeitig forderte er das hessische Ministerium in einem Schreiben auf, die betreffenden Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und gab konkrete Zeitvorgaben.

Am 14.12.2000 reichte das hessische Ministerium eine Klage beim Bundesverfassungsgericht ein, da es darin einen unzulässigen Eingriff in seine Verwaltungszuständigkeiten sah.

Am 19.02.2002 wies das Bundesverfassungsgericht mehrheitlich (Minderheitenvotum der Richter Di Fabio und Mellinghoff) die Klage Hessens ab:

1. Der Bund darf im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) alle Aktivitäten entfalten, die er für eine effektive und sachgerechte Vorbereitung und Ausübung seines grundsätzlich unbeschränkten Direktions- und Weisungsrechts für erforderlich hält, soweit er dadurch die Wahrnehmungskompetenz der Länder nicht verletzt.

2. Der Bund muss jedoch zuvor die ihm zunächst nur in Form einer "Reservezuständigkeit" verliehene Sachentscheidungsbefugnis erst aktualisieren, indem er diese auf sich überleitet, was der BMU in diesem Fall mit seiner Weisung vom 29.10.1999 getan hat.

3. Bestandteil der Aktivitäten des Bundes zur Vorbereitung und Ausübung seines Direktions- und Weisungsrechts können auch unmittelbare Kontakte nach außen, einschließlich etwaiger informaler Absprachen sein. Allerdings ist dem Bund auch auf dem Feld informalen Handelns ein Selbsteintrittsrecht (vgl. BVerfGE 81, 310 <332>) verwehrt.

4. Die Wahrnehmungskompetenz des Landes verletzt der Bund erst dann, wenn er nach außen gegenüber Dritten rechtsverbindlich tätig wird oder durch die Abgabe von Erklärungen, die einer rechtsverbindlichen Entscheidung gleichkommen, die Wahrnehmungskompetenz der Länder an sich zieht.

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