Atomaufsicht
Hintergrund
Die Bundesländer genehmigen Errichtung, Betrieb und Abriss der kerntechnischen Anlagen und führen im Auftrag des Bundes Aufsicht darüber. Bei Verstößen des Betreibers oder bei besonderen Gefahrenzuständen kann die Aufsichtsbehörde geeignete Schutzmaßnahmen anordnen, bis hin zur zeitweiligen oder endgültigen Einstellung des Anlagenbetriebs (§ 17 Abs. 5 Atomgesetz).
Der Bund hat die Rechts- und Fachaufsicht über den Landesvollzug und kann Weisungen erteilen. Allein zwischen dem 24.01.1991 und dem 03.07.2009 erteilte der Bund 65 bundesaufsichtliche Weisungen. Dies ist zusätzlich prekär, wenn wie bei Schacht KONRAD und dem Atommülllager Morsleben der Bund auch gleichzeitig Antragsteller, bzw. Betreiber der betroffenen Anlage ist.
Zunehmend an Bedeutung gewinnen die Landesbehörden bei den Genehmigungen zur Stilllegung und dem Rückbau von Atomkraftwerken. Hier sind insbesondere die mangelnde Öffentlichkeitsbeteiligung und die unzureichenden Sicherheitsanforderungen (z.B. zwingende Brennstofffreiheit der Anlagen vor Rückbaubeginn, Erhebung einer umfassenden radiologischen Charakterisierung der Anlage) zu Streitpunkten zwischen Aufsichtsbehörden und der Bevölkerung geworden.