Atomaufsicht

Hintergrund

Die Bundesländer genehmigen Errichtung, Betrieb und Abriss der kerntechnischen Anlagen und führen im Auftrag des Bundes Aufsicht darüber. Bei Verstößen des Betreibers oder bei besonderen Gefahrenzuständen kann die Aufsichtsbehörde geeignete Schutzmaßnahmen anordnen, bis hin zur zeitweiligen oder endgültigen Einstellung des Anlagenbetriebs (§ 17 Abs. 5 Atomgesetz).

Der Bund hat die Rechts- und Fachaufsicht über den Landesvollzug und kann Weisungen erteilen. Allein zwischen dem 24.01.1991 und dem 03.07.2009 erteilte der Bund 65 bundesaufsichtliche Weisungen. Dies ist zusätzlich prekär, wenn wie bei Schacht KONRAD und dem Atommülllager Morsleben der Bund auch gleichzeitig Antragsteller, bzw. Betreiber der betroffenen Anlage ist.

Zunehmend an Bedeutung gewinnen die Landesbehörden bei den Genehmigungen zur Stilllegung und dem Rückbau von Atomkraftwerken. Hier sind insbesondere die mangelnde Öffentlichkeitsbeteiligung und die unzureichenden Sicherheitsanforderungen (z.B. zwingende Brennstofffreiheit der Anlagen vor Rückbaubeginn, Erhebung einer umfassenden radiologischen Charakterisierung der Anlage) zu Streitpunkten zwischen Aufsichtsbehörden und der Bevölkerung geworden.

Nachdem es ab Mitte der 80er Jahre zu erheblichen fachlichen und juristischen Differenzen zwischen den Atomaufsichten der Länder und dem Bund kam, griff dieser zunehmend zum Instrument der bundesaufsichtlichen Weisung. Die erste bekannte Weisung erließ Bundesinnenminister Zimmermann gegenüber dem hessischen Wirtschaftsminister in Sachen Hanau. Seitdem wurden mindestens 67 weitere bundesaufsichtliche Weisungen erteilt.

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Kerntechnische Anlagen unterliegen von Errichtung, Betrieb bis hin zu Stilllegung und Rückbau der staatlichen Aufsicht. Gleiches gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und ihre Transporte. Die Zuständigkeiten für Genehmigung und Aufsicht sind auf viele Behörden verteilt. Der Bund besitzt in allen Fällen das letztendliche Weisungsrecht.

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Die Frage nach den Kompetenzen des Bundes und den Grenzen seiner Eingriffsrechte bei der Atomaufsicht hat immer wieder zu Differenzen zwischen dem Bund und Landesbehörden geführt. Bereits dreimal hat das Bundesverfassungsgericht dazu höchstrichterlich geurteilt und dabei immer zugunsten des Bundes entschieden. Die Urteile im Einzelnen:

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