Am Mittwoch, den 12. August billigte das Kabinett das Nationale Entsorgungsprogramm. Folgende Änderungen zum Entwurf vom 6. Januar wurden vorgenommen:
- Abfälle aus der ASSE II und abgereichertes Uran: Die radioaktiven Abfälle aus der ASSE II und das abgereicherte Uran der Urananreicherungsanlage Gronau sollen "bei der Standortsuche für das Endlager nach dem Standortauswahlgesetz berücksichtigt werden." (S. 5) Im Entwurf vom 6. Januar stand diese Option noch gleichberechtigt neben einer Lagerung in der Schachtanlage KONRAD. Nach massiven Protesten insbesondere aus dem Braunschweiger Land nahm Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks eine klare Priorisierung vor und strich die Passagen zur Erweiterung von KONRAD aus dem Papier. Allerdings - so betonte sie mehrmals auf einer Pressekonferenz und so ist es dem NaPro auch implizit zu entnehmen: Die Option KONRAD ist nicht endgültig vom Tisch. Sollte die Kommission Lagerung hochradioaktiver Abfälle einer gemeinsamen Lagerung aller Arten radioaktiver Abfälle eine Absage erteilen, ist KONRAD wieder im Spiel. Denn eine dritte Option schließt das BMUB kategorisch aus. Und das NaPro beinhaltet eine weitere Hintertür in etwa 15 Jahren. Wörtlich heißt es: "Erst wenn die Kriterien für die Einlagerung in das Endlager nach Standortauswahlgesetz festgelegt sind und ausreichende Informationen zur Menge, zur Beschaffenheit und zum Zeitpunkt des Anfalls der aus der Schachtanlage Asse II zurückzuholenden radioaktiven Abfälle vorliegen, kann eine abschließende Entscheidung über den Endlagerstandort für diese Abfälle – unter Einbeziehung aller technischen, ökonomischen und politischen Aspekte – getroffen werden." (S. 6 und 13)
- Export bestrahlter Brennelemente aus dem AVR Jülich und dem THTR Hamm-Uentrop. Er ist naheliegender geworden. Gestrichen wurde der Absatz zur Zwischenlagerung dieser Brennelemente und der Brennelemente aus Forschungsreaktoren im Inland bis zur Lagerung in einem "Endlager nach Standortauswahlgesetz". (S. 11) Gleichzeitig wurde eine erneute Umdefinierung der Reaktoren vorgenommen. Sie werden jetzt nicht mehr "Versuchs- und Demonstrationsreaktoren" genannt, sondern "Nicht-Leistungsreaktoren" und der Export der Brennelemente soll entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfolgen. Wörtlich heißt es: "Bestrahlte Brennelemente aus Anlagen, die von Kernbrennstoffen, aber nicht der gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dienen (im Folgenden Nicht-Leistungsreaktoren genannt), dürfen entsprechend den gesetzlichen Regelungen in ein Land, in dem Brennelemente für Forschungsreaktoren bereitgestellt oder hergestellt werden, verbracht werden." (S. 5)
- Unter dem Punkt "Öffentlichkeitsbeteiligung" wurde sowohl die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung zum NaPro, als auch zu etwaigen konkreten Projekten aufgenommen. (S. 20)
- Unter dem Punkt "Kosten und Finanzierung" wurde aufgenommen, dass die Landessammelstellen kostendeckende Gebühren zu erheben haben. Es wurde festgestellt, dass "für privatrechtlich organisierte Unternehmen, die von der öffentlichen Hand gefördert werden, dieselben handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften (z.B. in den Bilanzen Rückstellungen in angemessener Höhe zu passivieren) wie für private Betreiber" gelten. (S. 24)
- Schließlich wurden auf den Seiten 17, 20 und 23 drei redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Nationales Entsorgungsprogramm vom August 2015
Dazu gehörige Dokumente:
Erster Bericht zur Durchführung der Richtlinie 2011/70/EURATOM