Das Brunsbüttel-Urteil und seine Folgen

Nach neunjährigem Rechtsstreit entzog das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig dem Standortzwischenlager Brunsbüttel am 19.06.2013 wegen erheblicher Ermittlungs- und Bewertungsdefizite die Genehmigung. Anstatt Konsequenzen zu ziehen kamen Bund und Länder überein, dass es keine Sicherheitsdefizite gäbe. Das Land Schleswig-Holstein ordnete nicht nur die weitere Lagerung der bisher im SZL Brunsbüttel befindlichen neun Castoren an sondern will sogar die Einlagerung weiterer bestrahlter Brennelemente erlauben.

Quelle: contratom.de

Am 19.06.2013 entzog das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig dem Standortzwischenlager Brunsbüttel die Genehmigung: Die „erteilte Genehmigung für das Standortzwischenlager Brunsbüttel ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.“ [1] 

Vorausgegangen war ein neunjähriger Rechtsstreit. Nach der Genehmigung des SZL Brunsbüttel am 28.11.2003 hatte ein anwohnendes Ehepaar am 17.04.2004 Klage eingereicht. In erster Instanz hatte das OVG Schleswig am 31.01.2007 die Klagebefugnis der Kläger „mit der Begründung verneint, die Vorschrift über den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter diene ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit.“ [2] Das OVG ließ Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu.

Dieses hob das Urteil am 10.04.2008 auf: „Der Schutz gegen terroristische Anschläge auf ein Standortzwischenlager unterfällt dem Anwendungsbereich des Atomgesetzes. Die Vorsorge gegen solche Risiken dient auch dem Schutz individueller Rechtsgüter der in der Nähe des Zwischenlagers wohnenden Nachbarn. Die staatliche Terrorbekämpfung entbindet den Anlagenbetreiber nicht von der Pflicht zu Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs, die in seinen Verantwortungsbereich fallen.“ [2] Das BVerwG verwies das Verfahren an das OVG mit dem Auftrag zurück zu klären, ob die beklagten Gefahren dem Restrisiko zuzuordnen sei und falls nein, „ob die behördliche Risikoermittlung und Risikobewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht.“ [2]

Daraufhin stellte das OVG Schleswig erhebliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite von Seiten der Genehmigungsbehörde, dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) fest, hob die Genehmigung auf und ließ keine Revision mehr zu. Das BfS legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, die am 08.01.2015 vom BVerwG zurückgewiesen wurde. Damit bestätigte das BVerwG die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig und damit die Aufhebung der Betriebsgenehmigung. [3] 

Wesentliche materielle Entscheidungsgründe des OVG Schleswig

Absturz A380 hätte bewertet werden müssen: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Genehmigungsbehörde „das erforderliche Maß des Schutzes gegen terroristische Einwirkungen in Gestalt eines gelenkten Absturzes eines Verkehrsflugzeuges auf das Zwischenlager fehlerhaft ermittelt und bewertet“ [1] hatte. Obwohl bereits zum Genehmigungszeitpunkt 2003 bekannt war, dass der Airbus A380 innerhalb des Genehmigungszeitraumes in Dienst gestellt werden würde, hatte das BfS diesen Flugzeugtyp nicht berücksichtigt. „Bei dem Airbus A380 handelt es sich um ein Flugzeug mit einer ganz anderen, für das vorliegende Flugzeugabsturzszenario auf ein Zwischenlager in hohem Maße relevanten Dimension als bei den bisherigen Flugzeugtypen,“ [1] so das Gericht.

GRS-Gutachten mangelhaft: Im Jahr 2010 hatte das BfS durch die Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) nachträglich ein Gutachten über die Auswirkungen eines Absturzes einer A380 erstellen lassen. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein solcher Absturz eine deutliche Unterschreitung des Evakuierungseingreifrichtwertes von 100 mSv an der nächsten Wohnbebauung ergeben würde, weitere Maßnahmen also nicht notwendig seien. Allerdings weigerte sich das BfS mit Verweis auf den Geheimschutz, dem Gericht dieses Gutachten vorzulegen. Basierend auf dem mündlichen Vortrag des Vertreters des BfS zweifelte das Gericht die Konservativität des GRS-Gutachtens an und bezog sich dabei auf das für die ursprüngliche Genehmigung relevante Gutachten des TÜV im Jahr 2003. „Während der TÜV eine konkrete Berechnung der möglichen Auswirkungen eines Flugzeugabsturzes für das streitgegenständliche Zwischenlager und verschiedene, in Kategorien eingeteilte Flugzeugtypen vorgenommen hat, erscheint die von der GRS 2010 angewandte Methode einer doppelten generischen Übertragung (Lager- und Flugzeugtypen) vergröbernd und deutlich unsicherer als eine spezifische Berechnung.“ [1]

80-Perzentil nicht konservativ: Das Gericht stellte fest, dass die Behörde zu hinreichend konservativen Annahmen verpflichtet sei und „jeweils für die relevanten Parameter von dem größtmöglichen denkbaren Ausmaß des Besorgnispotenzials - über das ingenieurmäßige Wissen hinaus bis zu bloß theoretischen Überlegungen und Berechnungen [...] auszugehen ist.“ [1] Der TÜV hatte als Basis für die Abschätzung der Brandauswirkungen eine maximal eindringende Kerosinmenge von ca. 32 m³ zugrunde gelegt, da in vier von fünf Fällen keine höhere Kerosinmenge zu erwarten sei (80-Perzentil). Dieses Vorgehen wertete das Gericht als nicht hinreichend für eine Schadensvorsorge und damit als Ermittlungs- und Bewertungsdefizit welches zur Aufhebung der Genehmigung führt. Weiter sind dem Senat „Restzweifel daran geblieben, ob die Annahme der Beklagten hinreichend konservativ gewählt wurde, dass die Anzahl von mechanisch von Trümmerteilen getroffenen und geschädigten Behälter lediglich fünf von achtzig beträgt.“ [1]

Panzerbrechende Waffen nicht ausreichend betrachtet: Der Genehmigung von 2003 liegen Ermittlungen über die Auswirkungen von panzrerbrechenden Waffen, die bis 1992 auf dem Markt erhältlich waren zugrunde. Dies wertete das Gericht als weiteres Ermittlungsdefizit. „Die Leistungsparameter und Eigenschaften der Durchschlagskraft und der Nachladbarkeit moderner, nach 1992 auf den Markt gekommener panzerbrechender Waffen sind demnach von nicht zu vernachlässigender Relevanz für das von der Beklagten unterstellte Szenario eines Hohlladungsbeschusses.“ [1] Das Ermittlungsdefizit betrifft sowohl den zugrundegelegten Waffentyp, die Annahmen der potentiellen Zerstörungswirkung, als auch die Annahmen über die Anzahl der Täter.

Umsiedlungswerte nicht berücksichtigt: Ein weiteres Ermittlungsdefizit sieht das Gericht darin, dass das BfS die Umsiedlungswerte der Strahlenschutzverordnung (Monatswert iHv 30 mSv für temporäre Umsiedlung bzw. Jahreswert iHv 100 mSv für langfristige Umsiedlung) gar nicht berücksichtigt hat. „Ob im Ereignisfall eine Umsiedlung erforderlich würde, wäre daher für das Zwischenlager Brunsbüttel im Wege der Risikoermittlung und -bewertung zu prüfen gewesen. […] Bei vorwiegend äußerer Strahlenexposition durch langlebigere abgelagerte Radionuklide werden die Umsiedlungswerte eher erreicht als der Evakuierungswert […] mit der Folge, dass in dieser Konstellation auf den Evakuierungswert nicht abgestellt werden kann. [1]

Reaktionen von Bund und Länder

Sprachregelung statt Konsequenzen

Bund und Länder reagierten geschockt auf die Aufhebung der Genehmigung für des SZL Brunsbüttel und bemühten sich schnell um Schadensbegrenzung. Anstatt materielle Konsequenzen zu ziehen, einigten sie sich auf die Sprachregelung, dass das Gericht keine Sicherheitsdefizite festgestellt hätte, dass dies nur dem Geheimschutz geschuldet sei, der die Vorlage der vorgenommenen Sicherheitsuntersuchungen verhindert hätte und dass für die anderen Zwischenlager keine Konsequenzen zu ziehen seien. „Wir haben aufgrund dieser Situation sofort zu einer Besprechung mit den Länderkollegen, die davon betroffen sind, in deren Ländern es also Standortzwischenlager gibt, eingeladen und die Diskussion geführt, welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu ziehen sind. Dabei sind Bund und Länder gemeinsam zu der Auffassung gelangt, dass das Oberverwaltungsgericht Schleswig keine Sicherheitsdefizite an sich festgestellt hat, sondern die Genehmigung wegen angenommener Ermittlungs- und Bewertungsdefizite aufgehoben hat. […] Die Aussagen des Gerichtes beziehen sich auf die Ermittlungen, die das Gericht angenommen hat, die das BfS vorgenommen hat oder auch nicht vorgenommen hat. Sie wissen alle, dass wir uns in der besonderen Situation befinden, dass wir nicht alle Unterlagen, die das BfS hätte beibringen können, um den Untersuchungsrahmen, der vorgenommen worden ist, darzulegen, einbringen konnten, weil dies wegen des Geheimschutzes nicht möglich ist. […] Des Weiteren haben Bund und Länder in der Besprechung in der letzten Woche festgestellt, dass keine Erkenntnisse vorliegen, die die rechtskräftigen Genehmigungen an allen anderen zentralen und dezentralen Zwischenlagern in Frage stellen.“ [4] 

Anordnung zur weiteren Lagerung der Castoren im SZL Brunsbüttel

Eine Woche nach der Rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BVerwG erließ das Ministerium für Energiewirtschaft, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (MELUR) eine Anordnung nach § 19 Abs 3 Atomgesetz, die neun eingelagerten Castoren weiter im SZL Brunsbüttel zu lagern. Gleichzeitig wurde der Betreiber aufgefordert, innerhalb von drei Jahren eine Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Atomgesetz zu erwirken. [5] Trotz richterlichem Entzug der Genehmigung wurde der Status quo fortgeführt.

Erlaubnis zur Einlagerung zusätzlicher Castoren

Am 18.07.2016 setzte das Schleswig-Holsteinische Umweltministerium noch eines drauf. In einem Schreiben an den Betreiber erklärte es die Umlagerung der Brennelemente in das SZL Brunsbüttel im Rahmen einer "Bereitstellung" für genehmigungsfähig. Der Betrieber müsse dafür allerdings noch einen Antrag stellen. [6] 

Basierend auf einem Gutachten des TÜV erklärte Minister Habeck: „Im Kern kommt die Atomaufsicht auf Grundlage des Sicherheitsgutachtens zu dem Schluss, dass der einzige für eine Bereitstellung der voraussichtlich 11 CASTOR-Behälter geeignete Ort das Gebäude des Standortzwischenlagers wäre.“ [7] 

Quellen

[1] Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein: Anfechtung der Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager Brunsbüttel, Urteil 4 KS 3/08,

[2] Bundesverwaltungsgericht Urteil BVerwG 7 C 39.07, 10.04.2008

[3] Bundesverwaltungsgericht Beschluss BVerwG 7 B 25.13, 08.01.2015

[4] Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe: „Wortprotokoll der 9. Sitzung (öffentlicher Teil)“ 02.02.2015, Äußerungen des Staatssekretärs Jochen Flasbarth (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit), S. 9

[5] Ministerium für Energiewirtschaft, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig Holstein (MELUR): „Standortzwischenlager Brunsbüttel (SZB) der Transport- und Lagerbehälter der Bauart CASTOR V/52 auf dem Gelände des Kernkraftwerk Brunsbüttel (KKB) GmbH & Co OHG – Anordnung nach § 19 Abs 3 AtG“, 16.01.2015

[6] Ministerium für Energiewirtschaft, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig Holstein (MELUR): Antwortschreiber zur trockenen Aufbewahrung von Brennelementen, 15.07.2016

[7] Kernkraftwerk Brunsbüttel: Minister Habeck stellt Prüfergebnisse zur Umlagerung von Brennelementen vor: "Es wäre ein Sicherheitsgewinn", 18.07.2016