Kurzzusammenfassung des Vortrags von Prof. Dr. Wolfgang Irrek auf der Fachtagung "Zwischen. Sicher? Ende?
Nach Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton im Jahr 2015 wurden Zwischenlagerausgaben bis zu einem geschätzten Ende der Zwischenlagerung im Jahr 2098 in Höhe von insgesamt 5,8 Mrd. Euro (Preisstand 2014) bzw. 26,7 Mrd. Euro (inkl. Preissteigerungen) erwartet. Auf dieser Basis haben die Betreiber im Juli 2017 etwa 6,2 Mrd. Euro in den staatlichen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) eingezahlt, um das Bundesumweltministerium in die Lage zu versetzen, die zukünftigen Zwischenlagerausgaben zu bezahlen. Alle diesbezüglichen Verpflichtungen hat der Staat von den Betreibern übernommen. Angenommen wurde, dass sich die vom KENFO angelegten Gelder, bis sie benötigt werden, verzinsen. Je nach Annahmen über die zu tätigenden Zwischenlagerausgaben (in den Jahren 2019 bis 2026 gemäß BMU-Haushalt im Mittel rund 450 Mio. Euro pro Jahr) und den durch die Anlage der Fondsgelder erzielbaren Zinsen (im Jahr 2021 1,1% auf das durchschnittlich verfügbare Fondsvermögen; Zielrendite 4,3%), wird der Anteil des KENFO für Zwecke der Zwischenlagerung zwischen 2031 und 2048 aufgebraucht sein. Hierbei sind mögliche Ausgaben für heiße Zellen oder etwaige investive Maßnahmen in die Zwischenlagergebäude, beispielsweise für einen verbesserten Terrorschutz, noch nicht eingeschlossen. Auch Ausgaben für das nun verlängerte Standortsuchverfahren, in den Jahren 2019 bis 2026 in einer durchschnittlichen Höhe von knapp 50 Mio. Euro pro Jahr, sind hier noch nicht berücksichtigt. Für diese Ausgaben wurde nicht finanziell vorgesorgt. Insgesamt bedeutet dies zweierlei. Auf der einen Seite handelt es sich um einen Verstoß gegen das im deutschen Umweltrecht verankerte Verursacherprinzip. Spätestens ab dem Jahr 2048 bleibt der Staat auf den zu tätigenden Ausgaben sitzen. Auf der anderen Seite führt dies zu einem Kostendruck auf die Zwischenlagerung und die Standortsuche, bei dem es schwer wird, angemessene Anforderungen an die Sicherheit der Zwischenlagerung und den zukünftigen Endlagerstandort für hoch radioaktive Abfälle durchzusetzen.