Bewertung des „Entwurfs des Nationalen Entsorgungsprogramms“ (BMU 11. September 2014)
von Ursula Schönberger
04.12.2014
Die Bundesregierung ist nach Richtlinie 2011/70/EURATOM zur Vorlage eines Nationalen Entsorgungsprogramms bis zum 23.08.2015 verpflichtet. Gleichzeitig dient der Bericht der Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Art und Umfang des bekannt gewordenen Entwurfs erinnern an die Entsorgungsberichte der 70er und 80er Jahre des letzten Jahrhunderts. Die Aussagen über die Entsorgung radioaktiver Abfälle erscheinen ähnlich wenig konsistent wie damals, als z.B. im Entsorgungsbericht von 1983 sowohl die voraussichtliche Inbetriebnahme von Schacht KONRAD für 1988 als auch eine potentielle Wiederinbetriebnahme der ASSE II für Ende der 80er Jahre pro-gnostiziert wurden.1 Das Problem in der Auseinandersetzung mit dem Nationalen Entsorgungsprogramm ist, dass es auf eine problemorientierte Darstellung verzichtet. Es zeichnet eine Wunschvorstellung nach, ohne die Realität zu diskutieren. So ist es beispielsweise richtig, dass die privaten Betreiber für die Kosten von Stilllegung und Endlagerung Rückstellungen getroffen haben. Entscheidend ist jedoch die Frage, ob diese ausreichen und ob sie bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen. Doch zu solchen Fragen schweigt das Entsorgungsprogramm.
Mit dem Entsorgungsprogramm setzt die Regierung die begonnene Umdefinierung von Leistungsreaktoren fort, um sich an der Gesetzeswidrigkeit des geplanten Exports von Brennelementen aus dem AVR Jülich und dem THTR Hamm-Uentrop vorbei zu mogeln. Dabei scheut sich die Bundesregierung nicht, irreführende Angaben zum Verbleib von Brennelementen anderer stillgelegter oder bereits demontierter Atomreaktoren zu machen.
Man kann es als Fortschritt werten, dass sich die Bundesregierung zum ersten mal Gedanken über den Verbleib der radioaktiven Abfälle aus der ASSE II und der Urananreicherungsanlage Gronau macht. Allerdings fällt auf, dass andere Partien von Abfällen, die ebenfalls gering wärmeentwickelnd sind und von der Genehmigung von KONRAD nicht abgedeckt sind, weiterhin nicht betrachtet werden. Beachtlich ist, dass die Tragweite der Vorschläge, wie mit diesen mindestens 300.000 m³ Abfällen aus der ASSE II und Gronau umgegangen werden könnte, an keiner Stelle zum Ausdruck kommt. Es wird einfach davon ausgegangen, diese Abfälle an einem der beiden geplanten Standorte mit vergraben zu können, ohne die jeweiligen schwerwiegenden sicherheitstechnischen Auswirkungen anzusprechen.
Auch an weiteren Stellen weist das Nationale Entsorgungsprogramm eine oberflächliche Herangehensweise an die vorhandenen Probleme aus. Bereits heute zu erkennende Zeitprobleme werden – außer bei der Frage der Befristung der Standortzwischenlager – negiert. Der tatsächliche Zustand der radioaktiven Abfälle und die damit verbundenen Probleme werden ignoriert. Die Aussagen zu den beiden havarierten Endlagern ASSE II und Morsleben sind extrem dürftig und geben in keiner Weise die vorhandenen Probleme wieder.
Völlig zur Farce gerät der Abschnitt über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Informationsangebote durch die Betreiber sind ebenso wenig eine Beteiligung der Öffentlichkeit wie Bürgerbüros, die die Öffentlichkeit beraten. „Bürgerdialoge“ - übrigens Instrumente aus den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts - ersetzen keine Einspruchs- und Mitwirkungsrechte der Bevölkerung.
Im Einzelnen:
Irreführende Angaben zum Export von Brennelementen
Das Nationale Entsorgungsprogramm beschreibt den Export bestrahlter Brennelemente aus Leistungsreaktoren als Entsorgungsweg: „Bestrahlte Brennelemente aus Versuchs-, Demonstrations- und Forschungsreaktoren können zur Verwertung ins Herkunftsland des Kernbrennstoffes verbracht werden.“ (Entwurf NaPro S. 5 und 7) Dies folgt der Politik von Bund und Land Nordrhein-Westfalen, die bereits im April einen letter of intend mit der US-Administration für einen Export der Brennelemente aus dem AVR Jülich und dem THTR Hamm-Uentrop unterzeichnet haben. Da es an keiner Stelle einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Änderung des Rechtsrahmens gibt, ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung diesen Export im Rahmen der aktuellen Gesetzeslage durchführen will. Der Export von Brennelementen von anderen als Forschungsreaktoren verstößt jedoch gegen geltendes nationales und EU-Recht (Atomgesetz §9 Absatz 1 Satz 2, Standortauswahlgesetz §1 Absatz 1 Satz 2, Abfallverbringungsverordnung § 9 Absatz 1 Nummer 4, sowie Artikel 4 Absatz 4 Richtlinie 2011/70/EURATOM). Nach Lesart der Bundesregierung wären neben den Brennelementen aus dem AVR Jülich, dem THTR Hamm Uentrop auch die Brennelemente aus dem Schnellen Brüter KNK II in Karlsruhe, die derzeit in Castoren im Zwischenlager Nord lagern, von einer Exportmöglichkeit erfasst.
Schlichtweg irreführend ist die Feststellung im Nationalen Entsorgungsprogramm, dass „Bestrahlte Brennelemente aus Prototyp-, Demonstrations- und Forschungsreaktoren [….] in der Regel in das Ursprungsland des Kernbrennstoffs oder in das Herstellerland der Brennelemente zur Verwertung zurückgeführt wurden.“ (Entwurf NaPro S. 11) Die Bundesregierung fasst in der Kategorie der Prototyp- und Demonstrationsreaktoren acht Reaktoren zusammen: Den Heißdampfreaktor Großwelzheim, das Versuchsatomkraftwerk Kahl, das AKW Niederaichbach, den Schnellen Brüter KNK II und den Mehrzweckforschungsreaktor aus Karlsruhe, den Atomantrieb des Schiffs Otto-Hahn und eben den AVR Jülich und den THT Hamm-Uentrop. Von den 189,6 t SM an Brennelementen, die in diesen acht Reaktoren anfielen, wurde die größte Menge 107,3 t SM in der Wiederaufarbeitungsanlage in Karlsruhe aufgearbeitet. Unabhängig davon, ob die jeweiligen Brennelemente in Deutschland oder dem Ausland produziert wurden, kann von einer „Rückführung“ hier keine Rede sein. 18,1 t wurden bei der BNFL (GB) oder Eurochemic (Belgien) aufgearbeitet und wieder zurückgeführt. Im Ausland verblieben aus dem AKW Niederaichbach und dem KNK II 48,3 t bei der CEA (Frankreich) und jeweils ein kleiner Anteil der angefallenen Brennelemente im VAK Kahl und dem MZFR Karlsruhe, gesamt 6,9 t, bei der SKB (Schweden). Ob diese Brennelemente auch jeweils aus Frankreich und Schweden stammen war nicht nicht ermitteln.
Aufgabe des Zwei-Endlager-Konzeptes
Man kann es als Fortschritt werten, dass die Bundesregierung zum ersten Mal den rückzuholenden Müll aus der ASSE II und die uranhaltigen Abfälle aus Gronau in ihre Betrachtung mit einbezieht. Damit hat sie allerdings immer noch nicht alle Partien radioaktiver Abfälle erfasst, die gering wärmeentwickelnd und von der Genehmigung für Schacht KONRAD nicht abgedeckt sind. Dazu gehören ca. 1.000 t graphithaltige Abfälle aus Forschungsreaktoren und Entwicklung, ca. 35 t thoriumhaltige Abfälle aus Kerntechnik und Industrie und Abfälle aus dem Institut für Transurane.2
Eine Abkehr der „Zwei-Endlager-Politik“ bedeutet der Vorschlag, dass der Müll aus Gronau und der ASSE II „vorsorglich bei der Planung des Endlagers nach dem Standortauswahlgesetz berücksichtigt“ werden soll. (Entwurf NaPro S. 5 und 7). Bisher postulierte die Regierung, Die Lagerung von Abfällen mit geringer Wärmeentwicklung und wärmeentwickelnden Abfällen aus sicherheitstechnischen Gründen an getrennten Standorten zu verbringen. In einer Broschüre des Bundeswirtschaftsministeriums von 2008 zu Gorleben ist zu lesen: „Die verschiedenen physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser zwei unterschiedlichen Abfallkategorien stellen unterschiedliche Anforderungen an ihre Endlagerung in tiefen geologischen Formationen. In Deutschland wird daher das so genannte Zwei-Endlager-Konzept verfolgt, d.h. die Endlagerung der zwei Abfallkategorien in getrennten Endlagern in verschiedenen Endlagerformationen.“3 Über solche möglichen sicherheitstechnischen Probleme eines Endlagers für alle radioaktiven Abfälle verliert das Nationale Entsorgungsprogramm kein Wort.
Stattdessen will die Bundesregierung - so nebenbei - mindestens 300.000 m³ Abfälle mit geringer Wärmeentwicklung bei den Planungen für das Lager für hochradioaktive Abfälle mit einbeziehen. Dies ist das zehnfache Volumen des hochradioaktiven Mülls. Das Bundesamt für Strahlenschutz schätzt das Volumen der hochradioaktiven Abfälle auf 28.100 m³.4 Unbenommen dass die hochradioaktiven Abfälle ein Vielfaches an Radioaktivität beinhalten, sind für die Konzipierung eines tiefengeologischen Lagers die stofflichen chemischen und physikalischen Eigenschaften des Abfalls, sowie die Menge der jeweiligen Abfallströme von fundamentaler Bedeutung.
Andererseits stellt sich die Frage, wenn eine gemeinsame Lagerung aller radioaktiven Stoffe an einem Standort möglich sein sollte, warum man sich dann nicht gleich auf einen Standort für alle anfallenden Abfälle konzentriert.
Ausweitung von Schacht KONRAD nach Inbetriebnahme geplant
Alternativ schließt die Bundesregierung eine Erweiterung von Schacht Konrad für diese Abfälle nicht aus. Entlarvend ist, dass diese Erweiterung „ggf. nach dessen Inbetriebnahme geprüft werden soll.“ (Entwurf NaPro S. 5 und 14). Abgesehen davon, dass man vermutlich weniger Widerstände vermutet, wenn das Lager erst einmal in Betrieb ist, geht mit der Inbetriebnahme von Konrad die Genehmigungskompetenz auf das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung über.
Im Zuge des Standortauswahlgesetzes wurden in AtG § 23 d die Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung geregelt: Das BfkE wird zuständig für Planfeststellung und Genehmigungen, bergrechtliche Zulassungen, Bergaufsicht und wasserrechtlichen Erlaubnisse für Endlager. AtG § 58 Absatz 6 legt explizit fest, dass diese Verlagerung der Kompetenzen vom Land auf den Bund bei Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme stattfindet. Dann erspart sich der Bund die zuweilen lästigen Auseinandersetzungen mit den Landesbehörden über Sicherheitsfragen.
Für KONRAD gibt es laut Genehmigung nicht nur eine Volumenbegrenzung sondern auch eine Begrenzung der einzulagernden Radionuklide. Deshalb lässt sich das Volumen nicht einfach verdoppeln. In der Debatte wird mitunter darauf hingewiesen, dass das Projekt KONRAD ursprünglich für 650.000 m³ beantragt worden ist und im Zuge der Genehmigung auf 303.000 m³ begrenzt wurde. Damit soll suggeriert werden, dass in KONRAD ausreichend Platz wäre. Dabei wird jedoch ausgeblendet, dass sich die einzulagernde Radionuklidmenge nicht reduziert hat, sondern durch Entwicklungen bei der Konditionierung die selbe Menge Müll auf die Hälfte des Volumens kompaktiert werden kann und Grenzwerte z.T. nahezu ausgeschöpft werden.
Auf diesem bisher erwarteten Abfallinventar beruhen die zugegebenermaßen veralteten Sicherheitsberechnung. Eine Ausweitung erfordert deshalb neue Berechnungen. Es muss zunächst geklärt werden, für welchen Müll Schacht KONRAD nun tatsächlich ausgebaut werden soll. Für das gesamte geplante Einlagerungsinventar muss ein ordentliches Planfeststellungsverfahren inklusive Langzeitsicherheitsnachweis nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik eingeleitet werden. Es ist nicht seriös, mit Schacht KONRAD ein Atommülllager auf dem Stand von Wissenschaft und Technik von vor 25 Jahren einzurichten, nur weil eine rechtskräftige Genehmigung vorhanden ist und dann nach Inbetriebnahme scheibchenweise immer mehr Müll dort eingelagert werden soll.
Zeitprobleme werden negiert
Erkannt wurde, dass die Genehmigungen für die Standortzwischenlager auf jeden Fall vor Inbetriebnahme eines Endlagers für den hochradioaktiven Müll auslaufen werden, das älteste in Lingen am 9.12.2042. Allerdings fehlt der Hinweis auf die Transportbehälterlager Gorleben (Befristung bis 31.12.2034) und Ahaus (Befristung bis 31.12.2036). Entscheidend bei der Befristung ist, dass die Transport- und Lagerbehälter nur für eine Dauer von 40 Jahren ausgelegt sind, Undichtigkeiten drohen und sie nach 40 Jahren zumindest stichprobenartig geprüft werden müssten. Doch dafür gibt es weder in Ahaus noch in den Standortzwischenlagern eine Vorrichtung. Und in der Pilotkonditionierungsanlage Gorleben können auch nicht alle Behältertypen bearbeitet werden.
Die Bundesregierung stellt fest, „Der Rückbau aller Kernkraftwerke zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und aller übrigen kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, die im Betrachtungszeitrum außer Betrieb gehen, erfolgt so rechtzeitig, dass die dabei entstehenden vernachlässigbar Wärme entwickelnden radioaktiven Abfälle in das Endlager Konrad eingelagert werden können.“ (Entwurf NaPro S. 5f. Und 13) Der Betrachtungszeitraum scheint 2080 zu sein. Tatsächlich erlischt die wasserrechtliche Erlaubnis für Schacht KONRAD im April 2047. Bis dahin ist der Rückbau jedoch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung plant selbst an anderer Stelle für die Hauptabteilung Dekontaminationsbetriebe (HDB), also der Abfallbehandlung und Lagerung im Forschungszentrum Karlsruhe mit einem Zeitraum bis 2063. 5
Auch der Bericht der Entsorgungskommission vom 2. Juli 2014 äußert erhebliche Zweifel am Zeitplan für die Einlagerung in Schacht KONRAD und stellt z.B. fest: „Obwohl seit über 20 Jahren die vorläufigen Endlagerungsbedingungen bzw. Endlagerungsbedingungen Konrad bekannt sind und zumindest im radiologischen Teil dieser Endlagerungsbedingungen keine Änderungen mit einer Relevanz für die meisten Ablieferungs- und Abführungspflichtigen durchgeführt wurden, liegt nur eine geringe Anzahl vollständig dokumentierter Abfallgebinde vor. Dies lässt Zweifel aufkommen, dass eine spätere Einlagerungsmenge von 10.000 m³ im jährlichen Mittel als realistisch angesehen werden kann.“6 Von solchen Realitäten unberührt, will die Bundesregierung laut Entsorgungsprogramm prüfen, die jährliche Einlagerungsmenge zu vergrößern. Dies bringt jedoch wenig, wenn nicht einmal 10.000 m³ / Jahr nach den Annahmebedingungen von KONRAD konditionierter Müll vorhanden sein wird.
Dürftige Darstellung zu ASSE II und Morsleben
Die Darstellungen zu den beiden Atommülllagern ASSE II und Morsleben, die beide havariert sind, sind äußerst dürftig. Weder wird dargestellt, wie eine Beschleunigung der Rückholung der Abfälle aus der ASSE II erreicht werden soll. Noch wird auf die Probleme des Bundesamtes für Strahlenschutz beim Nachweis der Langzeitsicherheit von Morsleben eingegangen. Angesichts der komplizierten geologischen Verhältnisse und der Vornutzung des Bergwerks Schacht Bartensleben – Schacht Marie bemängelte die Entsorgungskommission in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2013 unter anderem die mangelnde Faktenlage, die das BfS seinen Computersimulationen für den Langzeitsicherheitsnachweis zugrunde gelegt hat, als auch die fehlende Orientierung an den Sicherheitsanforderungen des BMU an ein Endlager für radioaktive Abfälle.7 Die Erteilung der Stilllegungsgenehmigung verschiebt sich auf unbestimmte Zeit. Kein Wort dazu im Entsorgungsprogramm.
Rechtsrahmen wird von der Bundesregierung selbst nicht eingehalten
Wie oben dargelegt, ist zwar ein Rechtsrahmen vorhanden, dieser wird jedoch mindestens beim geplanten Export der AVR- und THTR-Brennelemente von der Bundesregierung selbst verletzt und wird damit ad absurdum geführt.
Unklar ist, inwieweit der Absatz über die funktionale Trennung so wie formuliert im endgültigen Text bleiben soll. Falls ja, wäre die Information falsch denn mit der Konzentrierung der Kompetenzen beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgung werden die Landesbehörden ihrer Kompetenzen entmachtet und alle Kompetenz, einerseits Antragstellung und Betrieb und andererseits Genehmigung und Aufsicht liegen in den Händen zweier direkt dem BMU unterstehender Bundesbehörden.
Öffentlichkeitsbeteiligung – eine Farce
Völlig zur Farce gerät der Abschnitt über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Bundesregierung hat das Prinzip einer Öffentlichkeitsbeteiligung gründlich missverstanden, wenn sie die Information der Öffentlichkeit durch Betreiber und Behörden als wesentlichen Bestandteil einer Beteiligung ansieht. Zu einer echten Beteiligung gehören echte Mitspracherechte und nicht Informationen durch Druckerzeugnisse des Betreibers einer Anlage.
Tatsächlich wurde durch das Standortauswahlgesetz nur die informelle Beteiligung der Öffentlichkeit ausgeweitet und institutionalisiert. Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die Einspruchs- und Klagerechte wurden im Gegenzug beschnitten.
Was fehlt:
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Ein Bewertung des tatsächlichen Zustandes des radioaktiven Abfalls an den verschiedenen Standorten, sowie ein Ansatz für die Lösung von Problemen (z.B. Bergung der radioaktiven Flüssigkeiten in der Kaverne in Brunsbüttel, Langfristiger Umgang mit dem Reaktordruckbehälter des AVR).
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Die Einbeziehung weiterer Chargen radioaktiver Abfälle die gering wärmeentwickelnd sind und nicht nach KONRAD können.
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Die Einbeziehung der freigegebenen Abfälle und der damit verbunden flächendeckenden und unkontrollierten Verbreitung geringer Radioaktivität im Alltag.
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Die Einbeziehung der radioaktiven Abfälle der SDAG Wismut, die von ihrer Konsistenz her als radioaktive Abfälle anzusehen sind, da die Wismut heute noch nach Strahlenschutzrecht der DDR saniert wird, rechtlich keine radioaktiven Abfälle sind.
Quellen
1 Deutscher Bundestag: „Bericht der Bundesregierung zur Entsorgung der Kernkraftwerke und anderer kerntechnischer Einrichtungen“, Drucksache 10/327 vom 30.08.1983, S. 10.
2 Neumann, Wolfgang und Kreusch, Jürgen: „Das geplante Endlager Konrad muss auf den Prüfstand“ in Strahlentelex 668-669vom 06.11.2014, Seite 3.
3 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: „Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in Deutschland – Das Endlagerprojekt Gorleben“, Berlin Oktober 2008, Seite 11.
4 http://www.bfs.de/de/endlager/abfaelle/prognose.html, (Der Nationale Entsorgungsplan gibt die Mengen nur in Tonnen an).
5 Bundesministerium der Finanzen: „Mittel- und langfristiger Mittelbedarf für die Stilllegung und Entsorgung nuklearer Versuchsanlagen“ Mai 2014, Seite 6.
6 Stellungnahme der Entsorgungskommission: „Stand der Vorbereitungen hinsichtlich der Bereitstellung radioaktiver Abfallgebinde für das Endlager Konrad“, 02.07.2014, S. 29.
7 Stellungnahme der Entsorgungskommission: „Langzeitsicherheitsnachweis für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM), 31.01.2013