Geologiedatengesetz

In der Phase 1a des Standortauswahlverfahrens für ein tiefengeologisches Lager für hochradioaktive Abfälle werden anhand der vorhandenen geologischen Daten über die Bundesrepublik Deutschland sogenannte „günstige Teilgebiete“ ermittelt. Nur wenn die Grundlagen für Auswahl und Ausschluss von Gebieten veröffentlicht und nachprüfbar sind, kann von einem transparenten Verfahren gesprochen werden. Doch bisher stehen die Rechte Dritter an den geologischen Daten einer solchen Transparenz im Wege. Ein Geologiedatengesetz soll Abhilfe schaffen. Doch tut es das wirklich?

Autorin: Juliane Dickel 

Derzeit läuft die Phase 1a des Standortauswahlverfahrens für ein tiefengeologisches Lager für hochradioaktive Abfälle. In dieser Phase werden anhand der vorhandenen geologischen Daten über die Bundesrepublik Deutschland sogenannte „günstige Teilgebiete“ ermittelt.

Dazu übermitteln die Landesämter für Geologie ihre Daten an die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), die diese auswerten soll. §12, Abs.3 StandAG regelt: „Soweit für die Erkundung und den Standortvergleich Geodaten, insbesondere geowissenschaftliche und hydrogeologische Daten, die bei den zuständigen Landesbehörden vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten dem Vorhabenträger unentgeltlich für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch für Daten, an denen Rechte Dritter bestehen.“

Das Standortauswahlgesetz (StandAG) legt fest, dass das Standortauswahlverfahren partizipativ, wissenschaftsbasiert und transparent sein soll (StandAG §1, Abs.2). Dies bedeutet auch eine ausführliche Information der Öffentlichkeit über geologische Gegebenheiten ausgewählter und auch nicht ausgewählter Standorte. Nur wenn die Grundlagen für Auswahl und Ausschluss von Gebieten veröffentlicht und nachprüfbar sind, kann von Transparenz gesprochen werden.

Diese Information der Öffentlichkeit soll laut §6 des StandAG u.a. mittels einer Internetplattform hergestellt werden, auf der „fortlaufend die das Standortauswahlverfahren betreffenden wesentlichen Unterlagen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und des Vorhabenträgers nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zur Verfügung gestellt [werden]. Zu den wesentlichen Unterlagen gehören insbesondere Gutachten, Stellungnahmen, Datensammlungen und Berichte.“

Was fehlt ist eine gesetzliche Regelung, wie mit Geodaten umzugehen ist, an denen Rechte Dritter bestehen. Dritte sind in diesem Fall in der Regel Unternehmen, die nach Rohstoffen suchen bzw. diese ausbeuten. Ihre Daten fallen bisher unter das Stichwort „Betriebsgeheimnis“.

Das Geologiedatengesetz

Diese Neuregelung ist eine der Funktionen des Geologiedatengesetzes („Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben“ / GeolDG), welches das Lagerstättengesetz von 1934 ersetzt. Aktuell befindet es sich im parlamentarischen Verfahren, mit Ressortkompetenz beim Bundeswirtschaftsministerium bzw. dem Wirtschaftsausschuss. Der Umweltausschuss kann zwar an der Sachverständigenanhörung zum Geologiedatengesetz teilnehmen, dem Wunsch einer gesonderten Anhörung einzig die Lagersuche für die radioaktiven Abfälle betrachtend, kam der Wirtschaftsausschuss aber nicht nach. Die spezifischen Anforderungen an das Gesetz im Rahmen des Standortauswahlverfahrens sind in der Anhörung des Wirtschaftsausschusses allerdings nur ein Thema von vielen.

Zwar gilt das Geologiedatengesetz als ein Schritt in die richtige Richtung. So regelt es, dass Geodaten an denen Rechte Dritter hängen veröffentlich werden dürfen und Widersprüche keine aufschiebende Wirkung hätten:

§34, Abs.4 GeolDG sieht vor: „Bei geologischen Daten nach den Absätzen 1 und 2, die für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erforderlich sind, entscheiden der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die öffentliche Bereitstellung. […] Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten nach den Absätzen 1 oder 2, die nach§ 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung.“

Mögliche Probleme

Allerdings bleiben wichtige Aspekte noch unklar: Die BGE als Vorhabenträgerin könnte Daten als nicht relevant einstufen, um Klagen und möglichen Entschädigungszahlungen vorzubeugen. Und es ist nicht auszuschließen, dass besagte Dritte durch ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht doch eine Aufschiebung erwirken könnten. Mögliche Lösung: Eine gesetzliche Vorfestlegung, dass alle diese Daten zu veröffentlichen sind, würde dies sichern.

Im dritten Quartal 2020, voraussichtlich Ende September, plant die BGE die Veröffentlichung des Teilgebieteberichts, in dem erste Gebiete als nicht geeignet für einen Standort zur Lagerung hoch radioaktiver Abfälle ausgeschlossen werden. Bereits Anfang 2021 sollen dann die Fachkonferenzen Teilgebiete beginnen. Bis dahin müssten also das Gesetz erlassen und alle geologischen Daten veröffentlicht sein, um eine Prüfung und damit ein transparentes Verfahren, wie es im StandAG festgeschrieben ist, zu gewährleisten. Ein ambitionierter Zeitplan.

Weitere Informationen:

Referentenentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (GeologiedatengesetzGeolDG)

Geodaten zur Endlagersuche: BUND fordert schnelle Veröffentlichung aller Daten - oder Moratorium, 30.01.2020

BUND-Stellungnahme zum Entwurf des Geologiedatengesetzes, 06.09.2019

Dirk Seifert: Atommülllagerung und Transparenz: Taugt der Entwurf zum Geodatengesetz oder kommt ein Moratorium, 27.01.2020

Bericht von der 36. Sitzung des Nationalen Begleitgremiums am 09.01.2020